Von Alyn Ware *
Am 30. Oktober 2018 verabschiedete der VN-Menschenrechtsausschuss einen neuen Allgemeinen Kommentar, Nr. 36 (2018), zu Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, VN-Zivilpakt) zum Recht auf Leben.
Gemäß des Allgemeinen Kommentares (Absatz 3) ist das Recht auf Leben, wie in Artikel 6 des Paktes festgelegt, ein „Recht des Einzelnen frei von Handlungen und Unterlassungen zu sein, die beabsichtigt oder wahrscheinlich zu einem unnatürlichen oder frühzeitigen Tod führen können sowie ein Leben in Würde zu genießen,“ und dass dies ein „höchstes Recht ist, von dem selbst in bewaffneten Konflikten und anderen öffentlichen Notlagen, die das Leben der Nation bedrohen, keine Abweichung zulässig ist“. Dieses Recht ist „die Voraussetzung für den Genuss aller anderen Menschenrechte.“
Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden. (Artikel 6 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte)Der Allgemeine Kommentar wollte daher Handlungen oder Unterlassungen von Vertragsstaaten des IPbpR hervorheben, die dieses Recht verletzen würden. Der Allgemeine Kommentar ersetzt frühere Kommentare zum Recht auf Leben, die 1982 und 1984 vom Ausschuss angenommen wurden (siehe UN-Menschenrechtsausschuss kommt zu dem Schluss, dass die Androhung oder der Einsatz von Atomwaffen das Recht auf Leben verletzt).
Der neue Allgemeine Kommentar verurteilt unter anderem die Androhung oder den Einsatz von Atomwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen (WMD) als eine Verletzung des Rechts auf Leben, die möglicherweise eine internationale Straftat darstellt. Weiterhin bekräftigt er die Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Produktion von Massenvernichtungswaffen einzustellen, vorhandene Lagerbestände zu vernichten und die Opfer ihrer Tests oder ihres Einsatzes angemessen zu entschädigen.
„Die Androhung oder der Einsatz von Massenvernichtungswaffen, insbesondere von Kernwaffen, die willkürlich und in ihrer Natur Zerstörung von Menschenleben im katastrophalen Ausmaß verursachen, ist mit der Achtung des Rechts auf Leben unvereinbar und kann ein Verbrechen nach internationalem Recht sein.Die Vertragsstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu stoppen, einschließlich Maßnahmen, um ihren Erwerb durch nichtstaatliche Akteure zu verhindern, sie nicht zu entwickeln, produzieren, testen, erwerben, lagern, verkaufen, übertragen und zu nutzen, bestehende Lagerbestände zu zerstören und angemessene Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigte Verwendung zu treffen, die alle ihren internationalen Verpflichtungen entsprechen.
Sie müssen internationalen Verpflichtungen nach Treu und Glauben nachkommen, um das Ziel der nuklearen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu erreichen und den Opfern, deren Recht auf Leben durch Versuche oder den Einsatz von Massenvernichtungswaffen nachteilig beeinflusst wurde, eine angemessene Entschädigung nach den Grundsätzen der internationalen Verantwortung zu leisten haben
(Paragraph 66, Allgemeiner Kommentar 36 zu Artikel 6 des IPbpR).“
Der neue Allgemeine Kommentar ist äußerst bedeutsam, weil er eine umfassende rechtliche Verurteilung hinsichtlich der Androhung, des Einsatzes, der Produktion und des Besitzes von Nuklearwaffen und anderer Massenvernichtungswaffen vorsieht und weil die Vertragsstaaten die meisten der Atommächte und ihre Verbündeten, die sich unter dem Schirm der nukleare Abschreckung befinden, umfassen (Sehen Sie „Beitrag des Allgemeinen Kommentars zur nuklearen Abschaffung“ weiter unten).
„Strikt dem rechtlichen Gesichtspunkt dieses Ansatzes folgend liegt der größte Wert womöglich darin, dass der Allgemeinen Kommentar der VN-Menschenrechtsorgane im Allgemeinen als authentische Interpretation der einschlägigen Vertragsbestimmungen und in Folge als Pflichten der Vertragsstaaten betrachtet werden, die von diesen Instrumenten abgeleitet werden können. Unter bestimmten Umständen können sie sogar das Völkergewohnheitsrecht widerspiegeln oder zumindest als staatliche Praxis zur Schaffung eines solchen Rechts beitragen.“„In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass alle Staaten, die nach dem Atomwaffensperrvertrag Atomwaffen besitzen, mit Ausnahme Chinas, Vertragsparteien des IPpbR sind.“
-Dr. Daniel Rietiker, Präsident der Vereinigung Schweizer Anwälte für nukleare Abrüstung (SAFNA).
Beratungen und Regierungspositionen
Während der Beratungen versuchten die Vereinigten Staaten, das Mandat des Menschenrechtsausschusses zur Annahme dieser Allgemeinen Bemerkung zu untergraben, indem sie argumentierten, dass die „Vertragsstaaten des IPpbR dem Menschenrechtsausschuss oder einer anderen Körperschaft nicht die Befugnis erteilt haben, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu gestalten oder anderweitig festzulegen“ und „dass viele der ehrgeizigeren Stellungnahmen des Ausschusses einen Versuch zu widerspiegeln scheinen, [der Ausschuss als] Lücken in Breite und Reichweite des Paktes [betrachten könnte] zu füllen ... Wenn man der Meinung ist, dass in einem Vertrag Lücken beständen, ist der angemessener Ansatz die Änderung des Vertrags im Rahmen des Völkerrechts zu vollziehen, um diese Lücken zu füllen. Es ist Aufgabe jeder Vertragspartei, als Ausübung ihrer Souveränität, selbst zu entscheiden, ob sie an die tatsächlich neuen Vertragsverpflichtungen gebunden ist.“ Sehen Sie Bemerkungen der Vereinigten Staaten von Amerika zum Entwurf des Allgemeinen Kommentars Nr. 36 des Menschenrechtsausschusses zum Artikel 6 - Recht auf Leben.
Das Argument der USA hatte jedoch im Hinblick auf Artikel 40 Abs. 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, dem zufolge der Ausschuss befugt ist, zu den Berichten der Staaten Stellung zu nehmen, und angesichts der langen Geschichte des Ausschusses Allgemeine Kommentare, deren Auslegung für alle Vertragsstaaten einschlägig sind, zu veröffentlichen, wenig Gewicht oder Einfluss.
Russland machte ebenfalls geltend, dass Fragen zur Regulierung von Waffen, einschließlich Massenvernichtungswaffen, nicht in den Zuständigkeitsbereich des Menschenrechtsausschusses fiele. Sie sind „durch die Normen einer Reihe internationaler Rechtsdokumente mit einem bestimmten Teilnehmerkreis geregelt. In diesem Zusammenhang ist die automatische Verbreitung ihrer Bestimmungen und damit zusammenhängender Verpflichtungen an Vertragsstaaten des Pakts rechtswidrig.“
Andere Atommächte, Großbritannien und Frankreich, haben das Mandat des Menschenrechtsausschusses zur Verabschiedung Allgemeiner Kommentare nicht in Frage gestellt, sich jedoch vor seiner Annahme gegen einige seiner vorläufigen Schlussfolgerungen ausgesprochen. Das Vereinigte Königreich erklärte beispielsweise, es unterstütze nicht die Bemerkung, dass „die [Androhung] oder Einsatz von Atomwaffen mit der Achtung des Rechts auf Leben unvereinbar sind und eine Straftat nach internationalem Recht darstellen können.“ Das Vereinigte Königreich hat jedoch akzeptiert, dass „der willkürliche Einsatz von Atomwaffen mit Artikel 6 des Paktes unvereinbar ist.“ Darüber hinaus hat Großbritannien anerkannt, dass es eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung hat, aber „das Vereinte Königreich werde den Betroffenen von nuklearen Tests und dem Einsatz von Kernwaffen jedoch nur dann eine Entschädigung zahlen, wenn es dazu gesetzlich verpflichtet ist und die Ursache und Beweise für Verluste nachgewiesen wurden.“
Frankreich argumentierte, dass die Anwendung des Rechts auf Leben während bewaffneter Konflikte durch die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts definiert (und eingeschränkt) wird, von denen Frankreich behauptet, dass es die Bedrohung oder den Einsatz von Atomwaffen nicht kategorisch verbietet.
Eine Reihe von Regierungen, Akademikern und Nichtregierungsorganisationen lieferten Gegenargumente zu denen der Atomwaffenstaaten.
Die brasilianische Regierung hat beispielsweise den Richter Cançado Trindade des Internationalen Gerichtshofs zitiert, der geltend macht, dass angesichts seiner anhaltenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt „der Einsatz von Atomwaffen das Recht auf Leben (und das Recht auf Gesundheit) nicht nur der derzeit lebenden Menschen, sondern auch der Ungeborenen, derjenigen, die geboren werden sollen, der nachfolgenden Generationen, verletzt."
Brasilien fügte hinzu: „In diesem Zusammenhang haben Sicherheitsdoktrinen, die auf der Gefahr beruhen, das Leben auf Erde zu beenden, keinen Platz in einer regelbasierten internationalen Ordnung und sollten gemieden werden. Der Internationale Gerichtshof hat bereits in seinem Gutachten von 1996 ausgeführt, dass der Einsatz und die Androhung des Einsatzes von Atomwaffen im Allgemeinen gegen das Völkerrecht verstoßen. Die Illegalität dieser Waffen wurde durch die Annahme des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen am 7. Juli mit Unterstützung von zwei Dritteln der Mitgliedschaft der Vereinten Nationen weiter verstärkt.“
Die Internationale Vereinigung der Rechtsanwälte gegen Nukleare Waffen (IALANA) argumentierte, dass sowohl die Androhung als auch der Einsatz von Atomwaffen „mit der Achtung des Rechts auf Leben unvereinbar“ seien, und zog das Gutachten des Internationalen Gerichtshofes von 1996, Artikel 2 der UN-Charta Abs.4 und Artikel 51 Abs. 2 des Zusatzprotokolls I zu der Genfer Konvention von 1949 als rechtliche Grundlage heran.
Das Menschenrechtskomitee wurde von den Argumenten der Atommächte nicht überzeugt. Der Ausschuss hat den Wortlaut zu MVW im verabschiedeten Text des Allgemeinen Kommentars beibehalten.
Beitrag des Generalkommentars zur Abschaffung der Atomwaffen
Die Aussagen der Atomwaffenstaaten zu Atomwaffen deuten darauf hin, dass sie höchstwahrscheinlich die im neuen Kommentar erläuterten Verpflichtungen im Zusammenhang mit Atomwaffen weiterhin ablehnen werden. Unabhängig davon leistet der neue Allgemeine Kommentar mindestens fünf wichtige Beiträge zur nuklearen Abrüstung:
Erstens, stellt der Allgemeine Kommentar eine enge Verbindung zwischen den Menschenrechtsnormen und den nuklearen Nichtgebrauchs- und Abrüstungsverpflichtungen her. Im Allgemeinen werden Fragen und Initiativen zur nuklearen Restriktion und Abrüstung in erster Linie von Abrüstungsexperten, Fachkräften aktiv in diesem Feld und Aktivisten betrachtet während die Menschenrechtsgemeinschaft diesem Bereich nicht viel Aufmerksamkeit geschenkt hat. Dieser Kommentar schlägt allerdings eine Brücke zwischen den Gemeinschaften und trägt dazu bei, die Bewegung zur Abschaffung von Atomwaffen durch die Einbeziehung der Menschenrechtsbewegung zu erweitern und zu stärken.
Die Brücke zwischen Rüstungskontrolle und Menschenrechten sollte nun von der Zivilgesellschaft bei ihren Bemühungen gegen Atomwaffen vor dem Menschenrechtsausschuss genutzt werden. Der Menschenrechtsausschuss ist jedoch nur ein VN-Gremium, das sich mit den Menschenrechten beschäftigt, die ein Teil einer großen Maschinerie sind, welche sich mit sehr unterschiedlichen Rechten und Bereichen befasst. NGOs, die für eine Welt ohne Atomwaffen und die Rechte der Opfer dieser Waffen kämpfen, sollten jetzt andere Foren nutzen, z.B. diejenigen, die sich mit Rechten von Frauen, Kindern oder indigenen Völkern befassen, die alle besonders anfällig für Atomwaffen sind, um ihren Stimmen Gehör zu verschaffen.- Dr. Daniel Rietiker, Präsident der Vereinigung Schweizerischer Anwälte für Nukleare Abrüstung
Zweitens, werden in dem Allgemeinen Kommentar die Verpflichtungen der Atommächte und ihre verbündeten Staaten, die in Artikel VI des NVV verankert sind, UN-Resolutionen und anderes Völkerrecht hervorgehoben. In dieser Hinsicht bekräftigt der Kommentar das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs von 1996 über die Rechtmäßigkeit der Androhung und des Einsatzes von Atomwaffen und stärkt eine für alle Staaten anwendbare Norm gegen die Bedrohung oder den Einsatz von Atomwaffen und die damit verbundene rechtliche Verpflichtung nukleare Abrüstung.
Drittens, zeigt der Allgemeine Kommentar einen Ansatz auf, wie Verpflichtungen für nukleare Abrüstung und ihr Nichtgebrauch weiter vorangebracht werden können, indem der Kommentar sie in entsprechende Verträge einbezieht, bei denen zumindest einige der Atommächte und ihre Verbündeten bereits Partei sind. Ein solcher Vertrag, bei dem dieser Ansatz geprüft wird, ist das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.
Viertens, unterstützt der Allgemeine Kommentar humanitäre Initiativen, die sich auf MVW beziehen und solche, die Hilfe an deren Opfer leisten, indem der Allgemeine Kommentar die Verpflichtung bekräftigt, „Opfern, deren Recht auf Leben durch Versuche oder den Einsatz von Massenvernichtungswaffen beeinträchtigt wurden oder werden - eine angemessene Wiedergutmachung zu gewähren.“ Diese Aspekte spiegeln sich stark im Vertrag über das Verbot von Atomwaffen (Artikel 6) wider, sind jedoch im Nichtverbreitungsvertrag, im Chemiewaffenübereinkommen, im Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und im Übereinkommen über biologische Waffen nicht enthalten.
Letztendlich werden im Allgemeinen Kommentar Elemente der bestehenden Atomwaffenkontroll- und Abrüstungsabkommen parallelisiert und ergänzt, die ihrer Umsetzung zusätzliche Impulse verleihen.
Verhältnis zu Rüstungskontroll- und Abrüstungsabkommen einschließlich des Verbotsabkommens
Der Ausschuss verwies (in Fußnote 273) auf den Vertrag über das Verbot von Kernwaffen (TPNW) sowie den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, das Chemiewaffenübereinkommen und das Übereinkommen über biologische Waffen als wichtige Verträge die Verpflichtungen zur Nichtverbreitung und Abrüstung von Massenvernichtungswaffen festlegen.
In Bezug auf Atomwaffen verwies der Ausschuss auf die Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs von 1996, dadurch das er bestätigte, dass „[Staaten] die internationalen Verpflichtungen einhalten, die in gutem Glauben unternommen werden, um das Ziel der nuklearen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu erreichen (Fußnote 274).“ Dies bekräftigt die gewohnheitsrechtliche Natur der nuklearen Abrüstungsverpflichtung, d. h. ihre Anwendbarkeit unabhängig davon, ob ein Staat Vertragspartei des NVV oder des TPNW ist oder nicht.
Der Menschenrechtsausschuss lehnte den Vorschlag der Internationalen Frauenliga für Frieden und Freiheit ab, wonach „die Vertragsstaaten [des IPpbR] den Vertrag über das Verbot von Atomwaffen unterstützen sollten.“ Weiterhin fordert der Kommentar keine Staaten auf, den auf die bezuggenommenen Verträge (NPT, CTBT…) beizutreten, wenn sie noch keine Unterzeichner sein sollten. In diesem Zusammenhang vertrat der Ausschuss die allgemeine Auffassung, dass es den Staaten freigestellt sein sollte, Verträgen nach Belieben beizutreten oder außenvor zu bleiben.
Der Allgemeine Kommentar spiegelt jedoch die wichtigsten Elemente des TPNW wieder und bietet ein Beispiel dafür, wie diese Elemente auch auf die Atommächte und deren verbündeten Staaten angewendet werden können, von denen keiner dem TPNW beigetreten ist oder dies in naher Zukunft wahrscheinlich tun wird.
Ausarbeitung und Annahme des Allgemeinen Kommentars
Die Ausarbeitung und Verabschiedung des Allgemeinen Kommentares dauerte drei Jahre, ein Jahr länger als ursprünglich erwartet, aufgrund des großen Interesses von Regierungen, Hochschulen und NGOs - und weil er sich mit einer Reihe strittiger Fragen befasste, darunter Abtreibung , assistierter Suizid, nicht tödliche Waffen, Schutz sexueller Minderheiten vor Gewalt, Asyl, Todesstrafe, Massenvernichtungswaffen und Verantwortung für Wiedergutmachung.
Einige der an dem Prozess beteiligten NGOs, insbesondere die Internationale Vereinigung der Rechtsanwälte gegen Atomwaffen (IALANA) und ihre Schweizer Niederlassung, die Schweizer Rechtsanwälte für nukleare Abrüstung (SAFNA), waren speziell an den Beratungen über Atomwaffen und andere Massenvernichtungswaffen beteiligt.
In ihren Eingaben und Erklärungen an den Menschenrechtsausschuss argumentierten IALANA und SAFNA, der Allgemeine Kommentar sollte
• sowohl den Einsatz als auch die Androhung des Einsatzes von Atomwaffen und anderer Massenvernichtungswaffen als unvereinbar mit dem Recht auf Leben verurteilen;
• die Verpflichtung bekräftigen, eine vollständige nukleare Abrüstung gemäß Artikel VI des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) und des Völkergewohnheitsrechts zu erreichen;
• die Verpflichtung aufnehmen, den Opfern der Erprobung oder des Einsatzes von MVW eine angemessene Wiedergutmachung zu gewähren, im Einklang mit der zunehmenden Anerkennung der Rechte dieser Opfer in verschiedenen Verträgen, einschließlich des Übereinkommens über Streumunition, des Landminen-Vertrags und des Vertrags über das Verbot von Atomwaffen (hierbei ist zu beachten, dass der TPNW sich mehr auf die Unterstützung von Opfern durch Vertragsstaaten konzentriert, in denen sich die Opfer befinden, als auf die Verantwortung der Staaten, die den Schaden verursacht haben).
Mehr dazu finden Sie unter Androhung oder Einsatz von Massenvernichtungswaffen und das Recht auf Leben: Folgemeldungen an den UN-Menschenrechtsausschuss vom 5. Oktober 2017 und Androhung oder Einsatz von Massenvernichtungswaffen und das Recht auf Leben, Kommentare und Vorschlag, 7. September 2016.
Die Einbeziehung dieser drei Elemente in den Allgemeinen Kommentar von 2018 spiegelt einen bedeutenden Fortschritt gegenüber dem Allgemeinen Kommentar von 1984 wider, in dem es heißt: „Die Herstellung, das Testen, der Besitz, die Stationierung und der Einsatz von Atomwaffen sollten verboten und als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt werden.“
„In Anbetracht der damaligen Zeit war der Allgemeine Kommentar von 1984 ein Weckruf, die unglaubliche Gefahr, die von Atomwaffen ausgeht, zu erkennen und zu beseitigen. Im Vergleich, wenn wir die rechtlichen Entwicklungen seit 1984 betrachten, ist der Allgemeine Kommentar von 2018 eine nüchterne rechtliche Beurteilung, beginnend mit der eindeutigen Feststellung, dass die Androhung oder der Einsatz von Atomwaffen mit dem Recht auf Leben unvereinbar ist.“- Dr. John Burroughs, Direktor des UN-Büros der Internationalen Vereinigung der Rechtsanwälte gegen Atomwaffen
Weitere Informationen über die Entwicklung des Absatzes der Massenvernichtungswaffen im Allgemeinen Kommentar und seine Bedeutung finden Sie unter Androhung und Verwendung von Atomwaffen, die gegen das Recht auf Leben verstoßen, so der UN-Menschenrechtsausschuss, ein Beitrag von Daniel Rietiker, Präsident der SAFNA.
* Alyn Ware ist Direktor des Basel Peace Office, Berater der Internationalen Vereinigung der Anwälte gegen Nuklearwaffen, internationaler Vertreter für Aotearoa Lawyers for Peace (Neuseeland) und ehemaliger Exekutivdirektor des Anwaltsausschusses für Nuklearpolitik (USA).
von Thies Kätow ins Deutsche übersetzt